Westpfalzliga 07 e.V.
Offizieller FCK-Fanclub seit 01.07.2007

Satzung

SATZUNG des FCK-Fanclubs WESTPFALZLIGA 07 e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen "Westpfalzliga 07 e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in 66892 Bruchmühlbach-Miesau.

3. Der Verein besteht seit 01.07.2007.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein führt den Status als offizieller FCK-Fanclub. Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit und Teilnahme an gemeinschaftlichen Tätigkeiten.

 

 

§ 3 Vereinstätigkeit

 

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhaltung und Anschauen von sportlichen Veranstaltungen, sowie durch Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und gemeinschaftlichen Ausflügen.

 

 

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

 

Gemäß Mitgliederbeschluss vom 23.02.2019 soll der Eintrag in das Vereinsregister als eingetragener Verein (e.V.) unter folgendem Namen erfolgen:  

Westpfalzliga 07 e.V. (Amtsgericht Zweibrücken AZ 09 AR 139/18).

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Er ist seit 21.01.2020 unter VR 30573 in das Vereinsregister Zweibrücken eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

 

 

§ 5 Eintritt der Mitglieder

 

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4. Die Beitrittserklärung ist mündlich zu erklären.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Eintritt wird mit einer mündlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

§ 6 Austritt der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Der Austritt ist jederzeit zulässig.

3. Der Austritt ist dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu erklären.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

 

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zu lässig.

3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung .

4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

 

 

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

 

1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.

 

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

 

1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Die Höhe des Betrages richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten und wird jährlich vom Vorstand entschieden. 

2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

 

§ 10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung),

2. die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung).

 

 

§ 11 Vorstand

 

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus folgenden Personen:

A) dem Vorsitzenden/in

B) dem 1. Stellvertreter/in

C) dem 2. Stellvertreter/in

D) dem Kassenwart/in

E) dem Schriftführer/in

F) 2 Beisitzer/innen

2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

5. Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

 

 

 

 

 

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

 

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt

(§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

 

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.

2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst, a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 14 Form der Berufung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung {= die Tagesordnung) bezeichnen.

3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

 

§ 15 Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung .

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht  beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

4. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate  nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

 

§ 16 Beschlussfassung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.

 

 

 

 

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu Unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unter- Zeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Nachschrift.

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§11 der Satzung),

 

 

 

Bruchmühlbach-Miesau, den 19.08.2019          Unterschriften der Mitglieder

                                                   (mindestens 7)


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